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Name, Sitz, Geschäftsjahr Der am 10. Oktober 1971 gegründete und in das Vereinsregister unter der Nr. 7754 eingetragene Verein führt den Namen TENNIS-CLUB BLAU-GELB HAMBURG e.V. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund und im Hamburger Tennis-Verband. § 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar zur Förderung des Volkssportes. Der Verein bemüht sich insbesondere um die Förderung des Nachwuchses für den Tennissport. Er stellt seine Anlage nach Umfang des Spielbetriebes, mindestens jedoch zwei Stunden wöchentlich, den umliegenden Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg kostenlos zur Verfügung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Aufnahme der Mitgliedschaft Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand . Jugendliche müssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. § 4 Mitglieder Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: 1. Aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung 2. Jugendlichen Mitgliedern im Alter bis einschließlich 18 Jahren. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 3. Passiven Mitgliedern mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Recht auf eine aktive Teilnahme am Spielbetrieb ist jedoch ausgeschlossen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen für passive Mitglieder besondere Bedingungen festlegen. 4. Ehrenmitgliedern. Sie haben sämtliche Rechte der aktiven Mitgliedern ohne deren Pflichten, insbesondere ohne die Verpflichtung zur Zahlung der Vereinsbeiträge. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport und um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitgliedern. § 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch den Tod 2. durch Austritt, der schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres anzuzeigen ist 3. durch Ausschluß seitens des Vorstandes a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte b) wegen unehrenhafter Handlungen c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von drei Monaten rückständig sind und diese Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Mahnung erfolgen d) wegen vereinsschädigendem Verhaltens. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich anzuzeigen. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschlußbeschlusses gegen diesen schriftlich Widerspruch erheben. Über den Beschluß und den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. § 6 Beiträge Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden den Geldbedürfnissen des Vereins entsprechend in angemessener Höhe festgesetzt. Veränderungen werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die darüber mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. §7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der geschäftsführende Vorstand § 8 Vorstand/geschäftsführender Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden und seinem Vertreter (2. Vorsitzender) 2. Kassenwart 3. Sport-/Jugendwart 4. Schriftführer Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Geschäftsführender Vorstand und zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Vertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, soweit nicht der Vorstand zuständig ist. |
§ 9 Vorstandswahl und Abberufung des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt; mindestens jedoch bis zur anstehenden Neuwahl. Es werden der 1. Vorsitzende, Kassenwart und Schriftführer in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende und Sport-/Jugendwart werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, der nicht gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist, vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen. Die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Auf der Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand können zu ihrer Unterstützung Mitglieder mit einzelnen Aufgaben betreuen (Mannschaftsführer, Gebäudewart, Festausschuß usw.). § 10 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Bei Bedarf können weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung oder kraft Gesetzes etwas anderes vorgeschrieben ist. Eine geheime Wahl ist vorzunehmen, wenn sie mindestens von drei stimmberechtigten Mitgliedern gewünscht wird. § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn die Einberufung 1. mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder 2. von einem gemäß § 5 ausgeschlossenen Mitglied verlangt wird. Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem geschäftsführenden Vorstand oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll bedarf der schriftlichen Form. § 12 Leitung der Mitgliederversammlung Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet alle Mitgliederversammlungen und setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. § 13 Kassenprüfung Die Kassenprüfung ist von zwei Mitgliedern zu überprüfen, die von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr zu wählen sind. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. § 14 Satzungsänderung Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden und bedürfen der Annahme durch ¾ der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. § 15 Haftung Für Körper- und Sachschäden, die bei Ausübung des vom Verein betriebenen Sportes entstehen, haftet der Verein nicht. § 16 Gewinne und Zuwendungen Der Verein ist selbstlos tätig; er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. § 17 Auflösung Eine Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Hamburger Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |